3.3. Weshalb und inwieweit die Beschwerdeführerin die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt beziehungsweise nicht garantieren kann, geht weder aus den Akten im hängigen Beschwerdeverfahren noch aus dem vorgängigen Briefwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung einerseits sowie dem Bundesamt anderseits, hervor. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, bisher - und wohl auch im Hinblick auf das hier streitige Importgesuch - sämtliche materiellen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen, bringt ihrerseits jedoch ebenfalls keine Unterlagen bei, welche