78 der Schlachtviehverordnung nicht. 3.3. Weshalb und inwieweit die Beschwerdeführerin die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt beziehungsweise nicht garantieren kann, geht weder aus den Akten im hängigen Beschwerdeverfahren noch aus dem vorgängigen Briefwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung einerseits sowie dem Bundesamt anderseits, hervor.