Die Vorinstanz verbindet die Frage des Wettbewerbsvorteils denn auch durchwegs mit dem Vorwurf an die Beschwerdeführerin, dass sie das im Rahmen von Austauschgeschäften eingeführte Fleisch «anderweitig vermarkte» oder auf den «inländischen Markt» geworfen habe, statt es in verarbeiteter Form wieder auszuführen. Die Vorinstanz macht mit anderen Worten geltend, die Beschwerdeführerin erfülle die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 78 der Schlachtviehverordnung nicht.