5 aus, dass das nach erfolgter Bewilligung eingeführte Fleisch mit inländischem Fleisch verarbeitet und hernach im Umfang bis zu 100% wieder ausgeführt wird. Hält sich der Importeur an diese Regeln, ist nicht ersichtlich, inwiefern er beispielsweise gegenüber einzelkontingentsberechtigten Importeuren einen Wettbewerbsvorteil erlangen soll. Die Vorinstanz verbindet die Frage des Wettbewerbsvorteils denn auch durchwegs mit dem Vorwurf an die Beschwerdeführerin, dass sie das im Rahmen von Austauschgeschäften eingeführte Fleisch «anderweitig vermarkte» oder auf den «inländischen Markt» geworfen habe, statt es in verarbeiteter Form wieder auszuführen.