3.2. Die Frage, ob einem Importeur bereits dadurch Wettbewerbsvorteile erwachsen, weil er aufgrund von Ausfuhren zuvor frei eingeführter Produkte wie Ravioli Importanrechte für erstklassiges Wurstfleisch erwirken könnte oder ob diese, wie die Beschwerdeführerin behauptet, durch die Gewichtszölle auf eingeführten Ravioli kompensiert werden, muss hier nicht beantwortet werden. Das Austauschgeschäft zur Verarbeitung geht von der Konzeption