Es ist zwar denkbar, dass zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Schlachtviehverordnung gewisse Austauschgeschäfte zur Verarbeitung, wenigstens vorübergehend, generell nicht mehr bewilligt würden, obwohl die Voraussetzungen nach Art. 73 und 78 der Schlachtviehverordnung erfüllt wären. Dafür sprechen die Gesetzestexte von Art. 73 und 78 der Schlachtviehverordnung, welche die Bewilligungserteilung jeweils in ihrem Ingress mittels einer «Kann-Vorschrift» ins Rechtsfolgeermessen der Behörden stellen. Von dieser Befugnis hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall jedoch weder Gebrauch gemacht noch macht sie geltend, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.