Dies stünde in bezug auf den vorliegenden Fall im Widerspruch zur angekündigten Praxisänderung, welche gemäss ihrem Wortlaut, wie auch die angefochtene Verfügung, objektiv erwarten lässt, dass derartige Austauschgeschäfte bewilligt werden, sofern der Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Es ist zwar denkbar, dass zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Schlachtviehverordnung gewisse Austauschgeschäfte zur Verarbeitung, wenigstens vorübergehend, generell nicht mehr bewilligt würden, obwohl die Voraussetzungen nach Art. 73 und 78 der Schlachtviehverordnung erfüllt wären.