Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bewilligung von Austauschgeschäften im Zusammenhang mit dem Export von Ravioli, Cannelloni usw. in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 1993 zu Recht nicht generell in Frage stellt. Dies stünde in bezug auf den vorliegenden Fall im Widerspruch zur angekündigten Praxisänderung, welche gemäss ihrem Wortlaut, wie auch die angefochtene Verfügung, objektiv erwarten lässt, dass derartige Austauschgeschäfte bewilligt werden, sofern der Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.