Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz das aufgrund vorgängiger Exporte basierende Einfuhrgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat und ob diese Verweigerung mit der am 28. August 1991 mitgeteilten Praxisänderung zu vereinbaren ist. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bewilligung von Austauschgeschäften im Zusammenhang mit dem Export von Ravioli, Cannelloni usw. in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 1993 zu Recht nicht generell in Frage stellt.