Die Beschwerdeführerin ihrerseits behauptet, alle materiellen und formellen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Verweigerung der Bewilligung stehe somit im Widerspruch zur am 28. August 1991 mitgeteilten Praxisänderung. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz das aufgrund vorgängiger Exporte basierende Einfuhrgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat und ob diese Verweigerung mit der am 28. August 1991 mitgeteilten Praxisänderung zu vereinbaren ist.