Export folglich auch keine Importanrechte auslösen. In der angefochtenen Verfügung wird die Abweisung des Importgesuches der X AG mit Hinweis auf die am 28. August 1991 angekündigte Praxisänderung, wonach die Bewilligungsvoraussetzungen für Austauschgeschäfte zur Verarbeitung (Art. 78 SV) inskünftig strikte angewendet würden, begründet. Konkret wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie das importierte Fleisch bisher, statt mit inländischem Fleisch verarbeitet und exportiert, auf dem inländischen Markt angeboten habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits behauptet, alle materiellen und formellen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen.