4 verwendeten inländischen Fleischstücke, die Menge und Art der durch die Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie über deren Vermarktung (Art. 80 SV). 3. Zusammengefasst vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, dass im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 der Schlachtviehverordnung zu vermeidende Wettbewerbsverzerrungen auftreten, wenn mit dem Export von Ravioli mit minderwertigem Fleisch Importanrechte für erstklassiges Fleisch erwirkt werden könnten, welches hernach, statt mit inländischem Fleisch in verarbeiteter Form exportiert, auf den inländischen Markt gelangt. Da der Import von Ravioli mengenmässig nicht beschränkt sei, könne der