78 der Schlachtviehverordnung konkretisiert die Voraussetzungen des Austauschgeschäftes zur Verarbeitung: «Austauschgeschäfte zur Verarbeitung können bewilligt werden, wenn: a. die einzuführende Ware zusammen mit inländischem Fleisch und/oder Fleischwaren verarbeitet werden soll und b. sich der verarbeitende Betrieb verpflichtet, einen vom Bundesamt festgesetzten Prozentsatz der hergestellten Produkte auszuführen.» Einfuhrberechtigt ist unter anderem, wer für die eingeführte Ware über Räume und Einrichtungen verfügt, die dem Umgang und der Art des Geschäftes, der Art der Ware und den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen (Art. 9 Bst. b SV).