a des Anhanges bewilligen, wenn Schlachttiere der betreffenden Schlachtviehgattung, gleichartiges Fleisch oder daraus hergestellte Zubereitungen ausgeführt werden. Art. 78 der Schlachtviehverordnung konkretisiert die Voraussetzungen des Austauschgeschäftes zur Verarbeitung: «Austauschgeschäfte zur Verarbeitung können bewilligt werden, wenn: a. die einzuführende Ware zusammen mit inländischem Fleisch und/oder Fleischwaren verarbeitet werden soll und b. sich der verarbeitende Betrieb verpflichtet, einen vom Bundesamt festgesetzten Prozentsatz der hergestellten Produkte auszuführen.