speziell geregelt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Schlachtviehverordnung kann das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) die Einfuhr von Fleisch nach Ziff. 2 Bst. a des Anhanges bewilligen, wenn Schlachttiere der betreffenden Schlachtviehgattung, gleichartiges Fleisch oder daraus hergestellte Zubereitungen ausgeführt werden.