Von der ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat in der Schlachtviehverordnung Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Schlachtviehverordnung ist beim Vollzug dieser Verordnung auf die Interessen anderer Wirtschaftszweige und der Konsumenten Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass der Wettbewerb im Schlachtvieh- und Fleischmarkt im Rahmen der Einfuhrbeschränkung erhalten bleibt. Bei Erzeugnissen, deren Einfuhr mengenmässig beschränkt ist, wird die Einfuhrbewilligung im Rahmen eines Einzelkontingentes, eines Austauschgeschäftes oder einer religiös motivierten Bewilligung erteilt (Art. 22 Abs. 3 SV). Die Austauschgeschäfte sind in den Art. 73 bis 88 der Schlachtviehverordnung