23 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) ist der Bundesrat befugt, sofern der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, durch die Einfuhr gefährdet wird, die Importe gleichartiger Erzeugnisse mengenmässig zu beschränken. Dabei hat er auf die andern Wirtschaftszweige Rücksicht zu nehmen. Von der ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat in der Schlachtviehverordnung Gebrauch gemacht.