3 mittels einer mengenmässigen Einfuhrbeschränkung für Schlachttiere und Erzeugnisse nach Art. 2 Abs. 1 der Schlachtviehverordnung erreicht (Art. 7 SV). Daraus erhellt, dass die Anwendung der Schlachtviehverordnung im Fürstentum Liechtenstein durch den vertraglichen Zollanschluss bedingt ist, mithin, dass die Beschwerdeführerin den Bestimmungen der Schlachtviehverordnung unterworfen ist. (Legitimation und Eintreten) 2. Laut Art. 23 Abs. 1 Bst.