4 des zitierten Vertrages findet im Fürstentum Liechtenstein nebst der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung auch die übrige Bundesgesetzgebung Anwendung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Die in Art. 1 der Schlachtviehverordnung genannten Ziele werden unter anderem