Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit dem «Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet» (SR 0.631.112.514) erfüllt sie die in Art. 9 Bst. a der Schlachtviehverordnung genannte Voraussetzung, wonach als einfuhrberechtigt nur anerkannt wird, wer unter anderem im schweizerischen Zollgebiet Wohn- oder Geschäftssitz hat. Gemäss Art. 4 des zitierten Vertrages findet im Fürstentum Liechtenstein nebst der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung auch die übrige Bundesgesetzgebung Anwendung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt.