1. (Allgemeines zur Zuständigkeit) Die Beschwerdeführerin gehört zu den in Art. 8 der Verordnung vom 22. März 1989 über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung (Schlachtviehverordnung [SV], SR 916.341) aufgezählten Wirtschaftsgruppen und hat Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit dem «Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet» (SR 0.631.112.514) erfüllt sie die in Art. 9 Bst.