Am 28. Oktober 1992 unterbreitete die Firma X AG dem Bundesamt für Landwirtschaft ein Gesuch um «Rindfleischkompensation für im Jahre 1992 exportierte fleischhaltige Produkte». (...) Mit Verfügung vom 3. Februar 1993 wies das Bundesamt das Gesuch ab. Zur Begründung verwies es auf die Praxisänderung im Rundschreiben an die Ravioli-Exporteure vom 28. August 1991, wonach die Bestimmungen der Schlachtviehverordnung, insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen, inskünftig, das heisst ab 1. Januar 1992, strikte angewendet würden. Gegen diese Verfügung reichte die Firma X AG am 1. März 1993 Verwaltungsbeschwerde beim EVD ein.