bereits exportierte Ware begründet für sich allein noch kein Anrecht auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung (E. 4). - Die Einfuhrbewilligung hängt von der Einhaltung der mit der Bewilligung für Austauschgeschäfte erteilten Auflagen und Pflichten ab; die Einreichung des Gesuches ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden (E. 5).