73 Abs. 2, 74 und 78 SV: Erteilung von Bewilligungen für Austauschgeschäfte zur Verarbeitung. Austauschgeschäfte zur Verarbeitung umfassen die Einfuhr, die anschliessende Verarbeitung und die nachträgliche Ausfuhr der verarbeiteten Produkte; um die Bewilligung muss vor dem Austauschgeschäft nachgesucht werden; ein vorgängiger Export wird nicht vorausgesetzt (E. 4). 3. Art. 79 SV: Erteilung der Einfuhrbewilligung. - Die Einfuhrbewilligung kann mit der Bewilligung für das gesamte Austauschgeschäft, welche die Auflagen und Pflichten festhält, zusammenfallen; bereits exportierte Ware begründet für sich allein noch kein Anrecht auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung (E. 4).