1 Einfuhr und Austauschgeschäft zur Verarbeitung von Fleisch(-waren); räumlicher und persönlicher Geltungsbereich der Schlachtviehverordnung; Bewilligungserteilung. 1. Art. 8, 9 Bst. a SV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 ZG und Art. 4 des Zollanschlussvertrages der Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein: Geltungsbereich der Schlachtviehverordnung. Anwendbarkeit der Schlachtviehverordnung auf eine Firma mit Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein (E. 1). 2. Art. 73 Abs. 2, 74 und 78 SV: Erteilung von Bewilligungen für Austauschgeschäfte zur Verarbeitung.