{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-87--_1994-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002807.pdf?ID=150002807", "Checksum": "4ce6d2153d4b5e2766d6aad7c8b56a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:22", "Checksum": "466f80d3fc1b5314d8ddf338a23abd22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.03.1994 JAAC 59.87 \r\n\n 5\naus, dass das nach erfolgter Bewilligung eingeführte Fleisch mit inländischem\nFleisch verarbeitet und hernach im Umfang bis zu 100% wieder ausgeführt\nwird. Hält sich der Importeur an diese Regeln, ist nicht ersichtlich, inwiefern\ner beispielsweise gegenüber einzelkontingentsberechtigten Importeuren\neinen Wettbewerbsvorteil erlangen soll. Die Vorinstanz verbindet die Frage\ndes Wettbewerbsvorteils denn auch durchwegs mit dem Vorwurf an die\nBeschwerdeführerin, dass sie das im Rahmen von Austauschgeschäften\neingeführte Fleisch «anderweitig vermarkte» oder auf den «inländischen\nMarkt» geworfen habe, statt es in verarbeiteter Form wieder auszuführen.\nDie Vorinstanz macht mit anderen Worten geltend, die Beschwerdeführerin\nerfülle die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 78 der\nSchlachtviehverordnung nicht.\n3.3. Weshalb und inwieweit die Beschwerdeführerin die materiellen\nBewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt beziehungsweise nicht garantieren\nkann, geht weder aus den Akten im hängigen Beschwerdeverfahren noch aus\ndem vorgängigen Briefwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der\nSchweizerischen Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung\neinerseits sowie dem Bundesamt anderseits, hervor. Die Beschwerdeführerin\nbehauptet zwar, bisher - und wohl auch im Hinblick auf das hier streitige\nImportgesuch - sämtliche materiellen Bewilligungsvoraussetzungen zu\nerfüllen, bringt ihrerseits jedoch ebenfalls keine Unterlagen bei, welche\ndie Überprüfung des Gesuchs und die Erteilung der verlangten Bewilligung\ndurch die angerufene Rekurskommission EVD erlauben würden. Die in\nder Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten näheren Angaben über die im\nJahre 1992 exportierten Fleischmengen sind bei der Rekurskommission EVD\nbis heute nicht eingetroffen. Es ist der Rekurskommission EVD somit nicht\nmöglich, in diesem Punkt einen Sachentscheid zu fällen.\n4. Obwohl nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, bringt die\nVorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 1993 implizit den Einwand\nder verspäteten Gesuchseinreichung vor. In gewisser Weise setzt sie sich\ndamit in Widerspruch zu dem von ihr vertretenen Standpunkt, wonach\ndie Exporte im Rahmen eines vorgängigen Austauschgeschäftes keine\nImportanrechte für ein nachfolgendes Austauschgeschäft bewirken können.\nImmerhin kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass um\ndie Bewilligung, entsprechend Sinn und Wortlaut der Art. 73 Abs. 2, 74 und\n78 der Schlachtviehverordnung, vor dem Austauschgeschäft nachgesucht\nwerden muss. Begrifflich beinhalten Austauschgeschäfte zur Verarbeitung wie\nerwähnt die Einfuhr, die anschliessende Verarbeitung und die nachträgliche\nAusfuhr der verarbeiteten Fleischprodukte. Ein vorgängiger Export wird\nentgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht vorausgesetzt.\nBereits exportierte Ware begründet für sich allein, wie die Vorinstanz\nrichtig bemerkt, noch kein Anrecht auf eine Importbewilligung im Rahmen\neines Austauschgeschäftes. Demzufolge darf sich die Beschwerdeführerin\nnicht darauf verlassen, aufgrund vorgängiger Exporte in jedem Fall wieder\neine entsprechende Einfuhrbewilligung zu erhalten. Das heisst jedoch\nnicht, dass vorgängige Exporte nicht als Bemessungsgrundlage für eine zu\nerteilende Einfuhrbewilligung herangezogen werden dürften. Der Inhalt eines\nAustauschgeschäftes zur Verarbeitung geht wie erwähnt vom vorgängigen\nImport des zu verarbeitenden und zu exportierenden Fleisches aus. Dieser\nUmstand bringt es mit sich, dass die Einfuhrbewilligung (Art. 79 SV) mit der\n\n6\nBewilligung für das gesamte Austauschgeschäft, welche die Auflagen und\nPflichten festhält, zusammenfallen kann. Nichts anderes gilt in bezug auf die\nzu stellenden Bewilligungsgesuche.\n5. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Einfuhrbewilligung\nnicht von den vorgängigen Ausfuhren der verarbeiteten Fleischprodukte,\nsondern von der Einhaltung der mit der Bewilligung erteilten Auflagen\nund Pflichten im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen abhängt.\nDamit steht zugleich fest, dass die Einreichung des Gesuches nicht an eine\nbestimmte Frist gebunden ist. Eine solche kann auch den gesetzlichen\nBestimmungen nicht entnommen werden. Das Gesuch kann somit nicht\nals verspätet betrachtet werden. Soweit den Gesuchszeitpunkt betreffend,\nerweist sich auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der\nVerletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als hinfällig. Soweit die\nBeschwerdeführerin mit dieser Rüge die Erteilung der Einfuhrbewilligung\naufgrund der bisherigen Exporte zu erreichen sucht, wird festgehalten,\ndass das Rundschreiben der Vorinstanz vom 28. August 1991 klar zum\nAusdruck brachte, dass die für Austauschgeschäfte massgebende Regelung\nder Schlachtviehverordnung ab Januar 1992 strikte und gegenüber allen\nRavioli-Exporteuren angewendet werde. Die gesetzliche Ordnung setzt die\nzu bewilligenden Einfuhren, wie gesehen, nicht in Abhängigkeit zu den\nvorgängigen Ausfuhren.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene\nVerfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt\nzurück)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.87 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 23.\nMärz 1994 in Sachen X AG gegen Bundesamt für Landwirtschaft; 94/6H-002\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}