{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-87--_1994-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002807.pdf?ID=150002807", "Checksum": "4ce6d2153d4b5e2766d6aad7c8b56a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:22", "Checksum": "466f80d3fc1b5314d8ddf338a23abd22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.03.1994 JAAC 59.87 \r\n\n 4\nverwendeten inländischen Fleischstücke, die Menge und Art der durch die\nVerarbeitung gewonnenen Produkte sowie über deren Vermarktung (Art. 80\nSV).\n3. Zusammengefasst vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, dass im Sinne\nvon Art. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 der Schlachtviehverordnung zu\nvermeidende Wettbewerbsverzerrungen auftreten, wenn mit dem Export\nvon Ravioli mit minderwertigem Fleisch Importanrechte für erstklassiges\nFleisch erwirkt werden könnten, welches hernach, statt mit inländischem\nFleisch in verarbeiteter Form exportiert, auf den inländischen Markt gelangt.\nDa der Import von Ravioli mengenmässig nicht beschränkt sei, könne der\nExport folglich auch keine Importanrechte auslösen. In der angefochtenen\nVerfügung wird die Abweisung des Importgesuches der X AG mit Hinweis\nauf die am 28. August 1991 angekündigte Praxisänderung, wonach die\nBewilligungsvoraussetzungen für Austauschgeschäfte zur Verarbeitung\n(Art. 78 SV) inskünftig strikte angewendet würden, begründet. Konkret\nwird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie das importierte Fleisch\nbisher, statt mit inländischem Fleisch verarbeitet und exportiert, auf dem\ninländischen Markt angeboten habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits\nbehauptet, alle materiellen und formellen Bewilligungsvoraussetzungen\nzu erfüllen. Die Verweigerung der Bewilligung stehe somit im Widerspruch\nzur am 28. August 1991 mitgeteilten Praxisänderung.\nStreitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz das aufgrund vorgängiger\nExporte basierende Einfuhrgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht\nverweigert hat und ob diese Verweigerung mit der am 28. August 1991\nmitgeteilten Praxisänderung zu vereinbaren ist.\n3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bewilligung von\nAustauschgeschäften im Zusammenhang mit dem Export von Ravioli,\nCannelloni usw. in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 1993 zu Recht nicht\ngenerell in Frage stellt. Dies stünde in bezug auf den vorliegenden Fall im\nWiderspruch zur angekündigten Praxisänderung, welche gemäss ihrem\nWortlaut, wie auch die angefochtene Verfügung, objektiv erwarten lässt, dass\nderartige Austauschgeschäfte bewilligt werden, sofern der Gesuchsteller\ndie gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Es ist zwar denkbar, dass zur\nVermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der\nSchlachtviehverordnung gewisse Austauschgeschäfte zur Verarbeitung,\nwenigstens vorübergehend, generell nicht mehr bewilligt würden, obwohl\ndie Voraussetzungen nach Art. 73 und 78 der Schlachtviehverordnung\nerfüllt wären. Dafür sprechen die Gesetzestexte von Art. 73 und 78 der\nSchlachtviehverordnung, welche die Bewilligungserteilung jeweils in ihrem\nIngress mittels einer «Kann-Vorschrift» ins Rechtsfolgeermessen der Behörden\nstellen. Von dieser Befugnis hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall jedoch\nweder Gebrauch gemacht noch macht sie geltend, weshalb darauf nicht näher\neingegangen wird.\n3.2. Die Frage, ob einem Importeur bereits dadurch Wettbewerbsvorteile\nerwachsen, weil er aufgrund von Ausfuhren zuvor frei eingeführter Produkte\nwie Ravioli Importanrechte für erstklassiges Wurstfleisch erwirken könnte\noder ob diese, wie die Beschwerdeführerin behauptet, durch die Gewichtszölle\nauf eingeführten Ravioli kompensiert werden, muss hier nicht beantwortet\nwerden. Das Austauschgeschäft zur Verarbeitung geht von der Konzeption\n\n"}