{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-87--_1994-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002807.pdf?ID=150002807", "Checksum": "4ce6d2153d4b5e2766d6aad7c8b56a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 23.03.1994 JAAC 59.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:22", "Checksum": "466f80d3fc1b5314d8ddf338a23abd22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.03.1994 JAAC 59.87 \r\n\n1. (Allgemeines zur Zuständigkeit)\nDie Beschwerdeführerin gehört zu den in Art. 8 der Verordnung vom\n22. März 1989 über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung\n(Schlachtviehverordnung [SV], SR 916.341) aufgezählten Wirtschaftsgruppen\nund hat Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 des\nZollgesetzes (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit dem «Vertrag zwischen\nder Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums\nLiechtenstein an das schweizerische Zollgebiet» (SR 0.631.112.514) erfüllt\nsie die in Art. 9 Bst. a der Schlachtviehverordnung genannte Voraussetzung,\nwonach als einfuhrberechtigt nur anerkannt wird, wer unter anderem im\nschweizerischen Zollgebiet Wohn- oder Geschäftssitz hat. Gemäss Art. 4 des\nzitierten Vertrages findet im Fürstentum Liechtenstein nebst der gesamten\nschweizerischen Zollgesetzgebung auch die übrige Bundesgesetzgebung\nAnwendung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Die in\nArt. 1 der Schlachtviehverordnung genannten Ziele werden unter anderem\n\n3\nmittels einer mengenmässigen Einfuhrbeschränkung für Schlachttiere\nund Erzeugnisse nach Art. 2 Abs. 1 der Schlachtviehverordnung erreicht\n(Art. 7 SV). Daraus erhellt, dass die Anwendung der Schlachtviehverordnung\nim Fürstentum Liechtenstein durch den vertraglichen Zollanschluss\nbedingt ist, mithin, dass die Beschwerdeführerin den Bestimmungen der\nSchlachtviehverordnung unterworfen ist.\n(Legitimation und Eintreten)\n2. Laut Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über\ndie Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes\n(Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) ist der Bundesrat befugt, sofern der\nAbsatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Preisen, die nach den Grundsätzen\ndieses Gesetzes angemessen sind, durch die Einfuhr gefährdet wird, die\nImporte gleichartiger Erzeugnisse mengenmässig zu beschränken. Dabei\nhat er auf die andern Wirtschaftszweige Rücksicht zu nehmen. Von der ihm\neingeräumten Befugnis hat der Bundesrat in der Schlachtviehverordnung\nGebrauch gemacht.\nGemäss Art. 1 Abs. 2 der Schlachtviehverordnung ist beim Vollzug\ndieser Verordnung auf die Interessen anderer Wirtschaftszweige und\nder Konsumenten Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass\nder Wettbewerb im Schlachtvieh- und Fleischmarkt im Rahmen der\nEinfuhrbeschränkung erhalten bleibt.\nBei Erzeugnissen, deren Einfuhr mengenmässig beschränkt ist, wird\ndie Einfuhrbewilligung im Rahmen eines Einzelkontingentes, eines\nAustauschgeschäftes oder einer religiös motivierten Bewilligung erteilt (Art. 22\nAbs. 3 SV).\nDie Austauschgeschäfte sind in den Art. 73 bis 88 der Schlachtviehverordnung\nspeziell geregelt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Schlachtviehverordnung\nkann das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) die\nEinfuhr von Fleisch nach Ziff. 2 Bst. a des Anhanges bewilligen, wenn\nSchlachttiere der betreffenden Schlachtviehgattung, gleichartiges Fleisch\noder daraus hergestellte Zubereitungen ausgeführt werden. Art. 78\nder Schlachtviehverordnung konkretisiert die Voraussetzungen des\nAustauschgeschäftes zur Verarbeitung:\n«Austauschgeschäfte zur Verarbeitung können bewilligt werden, wenn:\na. die einzuführende Ware zusammen mit inländischem Fleisch und/oder\nFleischwaren verarbeitet werden soll und\nb. sich der verarbeitende Betrieb verpflichtet, einen vom Bundesamt festgesetzten\nProzentsatz der hergestellten Produkte auszuführen.»\nEinfuhrberechtigt ist unter anderem, wer für die eingeführte Ware über\nRäume und Einrichtungen verfügt, die dem Umgang und der Art des\nGeschäftes, der Art der Ware und den lebensmittelrechtlichen Vorschriften\nentsprechen (Art. 9 Bst. b SV). Der verarbeitende Betrieb hat der Kontrollstelle\n(der Schweizerischen Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung;\nArt. 77 SV) jederzeit alle Unterlagen bereitzuhalten, die Auskunft geben\nüber die Verwendung der eingeführten Waren, die bei der Verarbeitung\n\n"}