Die Verfehlungen des Beschwerdeführers wiegen daher schwer. Die verfügte Massnahme beinhaltet zweifellos eine Härte für den Rekurrenten, indem sie für ihn eine wesentliche finanzielle Einbusse zur Folge hat. Stellt man je-doch die Schwere der angeordneten Massnahme seinem wiederholt rechtswidrigen Verhalten gegenüber, so liegt in der Bemessung des Ausschlusses für 1½ Jahre kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, und die angeordnete Massnahme erweist sich als angemessen. (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)