So wurde er nämlich bereits mit Verfügung vom 13. Juli 1992 vom Bundesamt verwarnt, und es wurde ihm gleichzeitig für den Wiederholungsfall einer widerrechtlichen Handlung der befristete Ausschluss von Exportbeiträgen angedroht. Auch wenn die heute zur Diskussion stehenden Tiere vor Erlass der vorgenannten Verfügung gekauft und exportiert wurden, hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Kauf dieser Tiere Kenntnis davon, dass das Bundesamt (vgl. Schreiben des Bundesamtes und der Kommission vom 13. beziehungsweise 28. Februar 1992) - da im November/Dezember 1991 höhere Ankaufspreise quittiert als ausbezahlt wurden - beabsichtigte, Sanktionen gegen ihn zu ergreifen.