Überdies ist auch in Betracht zu ziehen, dass bereits früher gegen ihn Massnahmen wegen Zuwiderhandlung gegen die in der Allgemeinen Landwirtschafts-Verordnung auferlegten Pflichten ergriffen werden mussten. So wurde er nämlich bereits mit Verfügung vom 13. Juli 1992 vom Bundesamt verwarnt, und es wurde ihm gleichzeitig für den Wiederholungsfall einer widerrechtlichen Handlung der befristete Ausschluss von Exportbeiträgen angedroht.