Rechnung zu tragen ist auch dem öffentlichen Interesse an einer undurchbrochenen Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung, das heisst am geschützten Rechtsgut, das durch die Widerhandlung beeinträchtigt wurde. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend darf eine Massnahme in ihrer zeitlichen Ausdehnung nicht über das hinausgehen, was der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zur Erreichung des Zwecks notwendig erscheint (BGE 103 Ib 130 E. 5 und 113 Ib 329 E. 2a mit Hinweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich in bezug auf den vorliegenden Fall folgendes: