Massgebliche Kriterien müssen dabei die Schwere der Widerhandlungen und die Tragweite der Auswirkungen sein, welche die Sanktion für den Betroffenen zeitigen. Es fällt aber auch das übrige Verhalten des Fehlbaren ins Gewicht. Rechnung zu tragen ist auch dem öffentlichen Interesse an einer undurchbrochenen Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung, das heisst am geschützten Rechtsgut, das durch die Widerhandlung beeinträchtigt wurde.