Schwere Verstösse - wie sie hier zur Diskussion stehen - dürfen, um die ordnungsgemässe Durchführung der in Art. 38 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen zu gewährleisten, nicht ohne Folge bleiben. Es bleibt daher zu prüfen, ob die verfügte Dauer des Ausschlusses von Exportbeiträgen verhältnismässig und angemessen ist. 7.2. Bei der Bemessung der Dauer der Massnahme ist den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Massgebliche Kriterien müssen dabei die Schwere der Widerhandlungen und die Tragweite der Auswirkungen sein, welche die Sanktion für den Betroffenen zeitigen.