Es liege ein schwerer Verstoss vor, weshalb strenge Massnahmen zu ergreifen seien. Nachdem H. bereits mit Verfügung vom 13. Juni 1992 verwarnt worden sei und insbesondere weil er mit verschiedenen Gefälligkeitsschreiben schwer überprüfbare Sachverhalte vorzutäuschen versuchte, sei er für drei aufeinanderfolgende Exportperioden von Viehexportbeiträgen auszuschliessen. 7.1. Zu Recht hat das Bundesamt - da in casu ein schwerer Verstoss gegen Art. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung vorliegt - eine verwaltungsrechtliche Massnahme angeordnet. Schwere Verstösse - wie sie hier zur Diskussion stehen - dürfen, um die ordnungsgemässe Durchführung der in Art.