Die Verordnung ermöglicht somit, bei nicht schwerwiegenden Verstössen von einer solchen Massnahme abzusehen. Das Bundesamt begründet den vorübergehenden Ausschluss von Exportbeiträgen damit, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass H. für sämtliche Tiere höhere Ankaufspreise protokolliert und mit verschiedenen Gefälligkeitsschreiben beabsichtigt habe, seine falschen Angaben zu untermauern, um damit zu erhöhten Exportbeiträgen zu gelangen. Es liege ein schwerer Verstoss vor, weshalb strenge Massnahmen zu ergreifen seien.