9 unrichtige Angaben gemacht, um höhere Beiträge zu erwirken. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung gegeben. 7. Art. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung («Personen, die unwahre oder irreführende Angaben gemacht haben, können für eine bestimmte Zeitperiode von Exportbeiträgen ausgeschlossen werden») stellt die Anordnung des Ausschlusses von Exportbeiträgen für eine bestimmte Zeitdauer in das pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde. Die Verordnung ermöglicht somit, bei nicht schwerwiegenden Verstössen von einer solchen Massnahme abzusehen.