(...) Durch diese falsche Protokollierung der Netto-Ankaufspreise und die nachträglich erstellten Bestätigungsschreiben wollte der Rekurrent die widerrechtliche Auszahlung von höheren Exportbeiträgen bewirken und sich somit ungerechtfertigt bereichern. Damit liegt nicht nur eine fahrlässige Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers vor, sondern er hat vorsätzlich