Das Bundesamt macht nun im vorliegenden Fall geltend, der Beschwerdeführer habe höhere Netto-Ankaufspreise protokolliert, als er den Produzenten tat-sächlich ausbezahlt habe. Mit verschiedenen Gefälligkeitsschreiben habe er wissentlich und willentlich beabsichtigt, seine falschen Angaben zu untermauern. Mit den unwahren und irreführenden Angaben habe er die Ausrichtung höherer Exportbeiträge erreichen wollen. (...) Durch diese falsche Protokollierung der Netto-Ankaufspreise und die nachträglich erstellten Bestätigungsschreiben wollte der Rekurrent die widerrechtliche Auszahlung von höheren Exportbeiträgen bewirken und sich somit ungerechtfertigt bereichern.