Denn eine lückenlose Kontrolle über die Richtigkeit/Unrichtigkeit der Auskünfte ist der Behörde kaum möglich. An den Nachweis der bezahlten Preise sind daher strenge Anforderungen zu stellen, würde es doch sonst angesichts der begrenzten Überprüfungsmöglichkeiten der Behörden den Empfängern der Finanzhilfe zu leicht gemacht, Missbrauch zu treiben und das zwischen Behörde und Beitragsberechtigten notwendige Vertrauensverhältnis widerrechtlich zum eigenen Vorteil auszunützen. 6.3. Das Bundesamt macht nun im vorliegenden Fall geltend, der Beschwerdeführer habe höhere Netto-Ankaufspreise protokolliert, als er den Produzenten tat-sächlich ausbezahlt habe.