Sie sind daher auf die Auskünfte der Gesuchsteller beziehungsweise Empfänger von Finanzhilfen angewiesen, um sich ein Urteil über die Berechtigung von Förderungsmassnahmen zu bilden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 I 418). Ein solches Gesuchsverfahren, wo sich die Behörde auf die Angaben des Gesuchstellers abzustützen hat, setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Denn eine lückenlose Kontrolle über die Richtigkeit/Unrichtigkeit der Auskünfte ist der Behörde kaum möglich.