39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung verpflichtet die Exporteure, für jedes Tier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen und diese Dokumente der Kommission beziehungsweise dem Bundesamt vorzulegen. Den Behörden ist es im Bereich der Finanzhilfen nicht möglich, den Sachverhalt unter Zuhilfenahme von Zwangsmitteln abzuklären. Sie sind daher auf die Auskünfte der Gesuchsteller beziehungsweise Empfänger von Finanzhilfen angewiesen, um sich ein Urteil über die Berechtigung von Förderungsmassnahmen zu bilden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 I 418).