Mit der Gewährung von Exportbeiträgen wollte der Gesetzgeber einerseits den Produzenten des bergbäuerlichen Zuchtgebietes marktübliche Preise garantieren. Gleichzeitig wollte er mit den Beiträgen aber auch die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren fördern, indem er die Preisdifferenz zwischen Ankaufspreis (zuzüglich weiterer Kosten und angemessener Handelsnutzen) und dem Erlös aus dem Verkauf des Tieres ausgleicht. Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung verpflichtet die Exporteure, für jedes Tier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen und diese Dokumente der Kommission beziehungsweise dem Bundesamt vorzulegen.