ob und für welche Dauer die Berechtigung entzogen werden soll, ist dagegen Ermessensfrage. Im vorliegenden, wo es um den befristeten Ausschluss von Exportbeiträgen geht, hat die Überprüfung der Rechtmässigkeit der vom Bundesamt verfügten verwaltungsrechtlichen Sanktion in gleicher Weise zu erfolgen. Mit der Gewährung von Exportbeiträgen wollte der Gesetzgeber einerseits den Produzenten des bergbäuerlichen Zuchtgebietes marktübliche Preise garantieren.