8 Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass in casu ein zeitlich befristeter Ausschluss von Exportbeiträgen demnach nur dann zulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, um höhere Beiträge zu erhalten. 6.2. Wie das BGer im Entscheid 103 Ib 128 festgehalten hat, stellt die Frage, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Einfuhrberechtigung gegeben sind, eine Rechtsfrage dar; ob und für welche Dauer die Berechtigung entzogen werden soll, ist dagegen Ermessensfrage.