Als weiteren Straftatbestand regelt Art. 38 Subventionsgesetz den Fall, wo vorsätzlich in einem Finanzhilfeverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken. Aus dem Verweis von Art. 40 Abs. 2 auf Art. 38 Subventionsgesetz folgt, dass nur diejenige Person für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausgeschlossen werden kann, die vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Soweit das Subventionsgesetz verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsieht, ist es für den Empfänger günstiger als Art.