40 Abs. 2 Subventionsgesetz kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen, wenn einer der in Art. 37 oder 38 Subventionsgesetz umschriebenen Straftatbestände erfüllt ist oder die Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 3 desselben Gesetzes (im Rahmen von Gesuchen um Finanzhilfen) verletzt wird. Als Straftatbestand im Sinne des Subventionsgesetzes gelten Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigungen (Art. 37 SuG). Als weiteren Straftatbestand regelt Art.