42 gilt das dritte Kapitel dieses Gesetzes, worin unter anderem die verwaltungsrechtlichen Sanktionen geregelt sind, auch für frühere Finanzhilfeverfügungen, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht. Nach Art. 40 Abs. 2 Subventionsgesetz kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen, wenn einer der in Art. 37 oder 38 Subventionsgesetz umschriebenen Straftatbestände erfüllt ist oder die Auskunftspflicht nach Art.