Da es sich hier um eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Zusammenhang mit Finanzhilfen handelt, ist das bereits zuvor zitierte Subventionsgesetz beizuziehen, welches auf den 1. April 1991 in Kraft getreten ist. Nach dessen Art. 42 gilt das dritte Kapitel dieses Gesetzes, worin unter anderem die verwaltungsrechtlichen Sanktionen geregelt sind, auch für frühere Finanzhilfeverfügungen, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.