6. Der Beschwerdeführer bestreitet im weiteren die Rechtmässigkeit des vom Bundesamt verfügten Ausschlusses von Exportbeiträgen für die Dauer von drei aufeinanderfolgenden Exportperioden (1½ Jahre). Ob zu Recht, gilt es im folgenden zu prüfen. 6.1. Gemäss Art. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung können Personen, Firmen und Organisationen, die unwahre oder irreführende Angaben gemacht haben, für eine bestimmte Zeitperiode von Exportbeiträgen ausgeschlossen werden. Da es sich hier um eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Zusammenhang mit Finanzhilfen handelt, ist das bereits zuvor zitierte Subventionsgesetz beizuziehen, welches auf den 1. April 1991 in Kraft getreten ist.